Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA 2004) bildet die Grundlage für die Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Das Regelwerk wird im Bewertungsausschuss für vertragszahnärztliche Leistungen zwischen Vertretern des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vereinbart. Die aktuelle Version trat am 1. Januar 2004 in Kraft und wurde zum 1. April 2013 beziehungsweise 1. April 2014 um die Besuchsleistungen zur aufsuchenden Betreuung von Pflegebedürftigen erweitert.
Auch die sonstigen Kostenträger rechnen auf Grundlage der BEMA 2004 ab. Unter den sonstigen Krankenkassen werden folgende Kostenträger verstanden: Sozialhilfeträger, Versorgungsämter, Landespolizei, Bundeswehr, Bundespolizei, Zivildienst.
Die Abrechnung von Leistungen bei Privatpatienten erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Punktwerte für die Primärkassen und die Ersatzkassen
Die Punktwerte für die KZV Westfalen-Lippe bei den Primärkassen (z. B. AOK, BKK etc.) und den Ersatzkassen (z. B. TK, Barmer etc.) betrugen ab dem 4. Quartal 2012:
Der Punktwert für Teil 5 (Zahnersatz) ist in der gesamten Bundesrepublik einheitlich. Dieser einheitliche Punktwert wurde von dem Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 gesetzlich verfügt. Damaliger Punktwert betrug 0,7235 €. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 betrug er 0,7269 €, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 0,7316 €. Seit dem 1. April 2009 beträgt der Punktwert 0,7454 €. Zum 1. Januar 2010 wurde der Punktwert für ZE bundesweit auf 0,7533 € angehoben und beträgt seit dem 1. Januar 2011 0,7620 €. Auch zum 1. Januar 2012 wurde der Punktwert angehoben und beträgt 0,7771 €. Ab dem 1. April 2014 gilt bis Jahresende ein Verrechnungspunktwert von 0,8490 Euro. In diesem ist eine Nachvergütung für die vorausgegangenen fünf Quartale, in denen sich die Vertragspartner nicht über eine Punktwerterhöhung einigen konnten, enthalten. Der Ausgangspunktwert für die Vertragsverhandlungen für das Jahr 2015 beträgt 0,8152 €.
Inhalt des BEMA 2004
- Allgemeine Bestimmungen
- Teil 1 – Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
- Teil 2 – Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)
- Teil 3 – Kieferorthopädische Behandlung
- Teil 4 – Systematische Behandlung von Parodontopathien
- Teil 5 – Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Auslagenersatz – Labor und Materialkosten
Allgemeine Bestimmungen
Die Inhalte des BEMA 2004 beginnen mit allgemeinen Bestimmungen.
Teil 1 – Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
Besuche/Aufsuchende Betreuung
Individualprophylaxe/Früherkennungsuntersuchung
Teil 2 – Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)
Teil 3 – Kieferorthopädische Behandlung
Teil 4 – Systematische Behandlung von Parodontopathien
Teil 5 – Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Auslagenersatz – Labor und Materialkosten
Siehe auch
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) für Ärzte
Weblinks
- Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen
Einzelnachweise




